Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Hamminkeln e. V.

Verkehrsquiz

Die Antworten auf unser Verkehrsquiz

StVO Zeichen 325.1 „Beginn eines verkehrsberuhigten Bereich“ (im Sprachgebrauch Spielstraße)

Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden.

Frage: Wie schnell darf ich mit meinem Rad in einem „Verkehrsberuhigten Bereich“ fahren?

  1. Innerhalb geschlossener Ortschaft 50km/h
  2. Wenn der verkehrsberuhigten Bereich in einer „Tempo 30 Zone“ liegt, dann 30 km/h
  3. Grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit d.h. 5-7 km/h

Antwort 3 ist richtig. Grundsätzlich gilt Schrittgeschwindigkeit d.h. 5-7 km/h.


StVO Zeichen 239 „Gehweg“ mit dem Zusatzschild 1022-10 „Radfahrer frei“

Auf Gehwegen (nur StVO Zeichen 239) sind zunächst nur Fußgänger erlaubt. Durch das Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei” kann Radfahrenden allerdings die Benutzung des Gehweges erlaubt werden. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Sie genießen in allen Situationen Vorrang. Daher gilt für den Radfahrenden: Er ist hier zwar geduldet, ist aber nur “zu Gast”.

Frage: Wie schnell darf ich mit meinem Rad auf einem Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ fahren?

  1. Grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit d.h. 5-7 km/h
  2. Wenn keine Fußgänger da sind, gibt es kein Tempolimit
  3. Ich darf so schnell fahren, als wenn ich die Straße benutzen würde

Antwort 1 ist richtig. Als "Gast" auf dem Fußweg muss ein Radfahrender sich an die Geschwindigkeit von Füßgängern anpassen. Das bedeutet auch hier Schrittgeschwindigkeit also 5-7 km/h.


Radwegebenutzungspflicht

Fahrräder sind Fahrzeuge und Fahrzeuge benutzen die Straße. Es gibt Situationen, in denen ein Mischverkehr für den Radfahrenden zu gefährlich ist. Dieses gilt besonders dann, wenn der Unterschied der Fahrgeschwindigkeiten von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen sehr groß ist. In diesen Fällen werden „Sonderwege für den Radverkehr“ (im Sprachgebrauch Radwege) eingerichtet.

Frage: Wann ist ein Radweg benutzungspflichtig?

  1. Wenn ein Radweg da ist, dann muss er auch benutz werden
  2. Eine Benutzungspflicht besteht nur dann, wenn der Radweg durch ein blaues Schild (ggf. in Kombination mit Fußgängerverkehr) gekennzeichnet ist
  3. Rotfärbungen und Fahrradpiktogramme schaffen eine Benutzungspflicht

Antwort 2 ist richtig. Eine Benutzungspflicht besteht nur mit einem blauen Schild "Radweg" oder in der Kombimnation "Radweg / Fußweg".


Rechtsfahrgebot

In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot. Dieses gilt für alle Fahrzeuge, d.h. auf für Radfahrende. Gibt es einen straßenbegleitenden Radweg auf der rechten Seite, so ist dieser auch nur in Fahrtrichtung rechte zu benutzen. Ausnahme: durch eine entsprechende Beschilderung (blaues Radwegeschild, ggf. auch in Kombination mit einem Fußweg) kann dieser Radweg auch in Gegenrichtung freigegeben werden. An den meisten Landstraße ist dieses der Fall. An der B473 zwischen Blumenkamp und Hamminkeln gibt es auf beiden Seiten der Fahrbahn einen Radweg.

Du fährst von Ringenberg kommend auf die beampelte Kreuzung Weststr. / Ringenberger Str. (ALDI) zu. Du möchtest nach links Richtung Blumenkamp abbiegen.

Frage: Welcher Radweg ist zu benutzen?

  1. Es ist egal welchen Radweg ich benutze
  2. Ich darf den linken Radweg nur benutzen wenn die Ampel „rot“ zeigt
  3. Ich muss den in Fahrtrichtung rechts liegenden Radweg benutzen, ggf. an der Ampel warten

Antwort 3 ist richtig. Der Radweg liegt auf der in Fahrrichung linken Seite und ist nicht mit einem blauen Schild in Gegenrichtung freigegeben. Von daher darf er nicht benutz werden. Wer es dennoch tut, reskiert ein Bußgeld für die begangene Ordnungswidrigkeit.

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